RS Vwgh 2010/2/18 2009/07/0050

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Veröffentlicht am 18.02.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0052 E 31. Jänner 1995 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

§ 7 Abs 2 AgrVG tritt nicht an die Stelle des § 62 AVG, sondern ergänzt diesen durch eine den Besonderheiten des Agrarverfahrens entsprechende Form der Bescheiderlassung. Er überläßt es dem Ermessen der Agrarbehörde, welcher Form sie sich bedienen will (Hinweis VfGH 28.6.1977, B 479/75, VfSlg 8098/1977).Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG tritt nicht an die Stelle des Paragraph 62, AVG, sondern ergänzt diesen durch eine den Besonderheiten des Agrarverfahrens entsprechende Form der Bescheiderlassung. Er überläßt es dem Ermessen der Agrarbehörde, welcher Form sie sich bedienen will (Hinweis VfGH 28.6.1977, B 479/75, VfSlg 8098/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070050.X01

Im RIS seit

18.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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