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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/10/0083 2008/10/0080Rechtssatz
Befinden sich im Vier-Straßenkilometer-Umkreis um die vom Konzessionswerber in seinem ursprünglichen Konzessionsantrag genannte Betriebsstätte weniger als zwei Vertragsstellen gemäß § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, während im Vier-Straßenkilometer-Umkreis um die mit Schriftsatz geänderte Betriebsstätte "zumindest zwei Vertragsstellen von Ärzten nach § 342 Abs. 1 ASVG" bestehen, so hat diese Änderung der Betriebsstätte eine andere Beurteilung betreffend das Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzung gemäß § 62a Abs. 4 ApG 1907 zur Folge. In diesem Fall liegt eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG vor, die einem Neuantrag gleichzuhalten ist. (Hier: Ein Neuantrag hätte zur Folge, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, das Verfahren sei bereits im Zeitpunkt der Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2006 (10. Jänner 2006) anhängig gewesen. Damit wäre jedoch § 62a Abs. 4 ApG 1907 auf das mit Schriftsatz vom 20. November 2006 diesfalls neu eingeleitete Konzessionsverfahren nicht mehr anwendbar. Die belBeh hat es unterlassen, den für die Bedarfsbeurteilung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, wodurch sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete.)Befinden sich im Vier-Straßenkilometer-Umkreis um die vom Konzessionswerber in seinem ursprünglichen Konzessionsantrag genannte Betriebsstätte weniger als zwei Vertragsstellen gemäß Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, während im Vier-Straßenkilometer-Umkreis um die mit Schriftsatz geänderte Betriebsstätte "zumindest zwei Vertragsstellen von Ärzten nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG" bestehen, so hat diese Änderung der Betriebsstätte eine andere Beurteilung betreffend das Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzung gemäß Paragraph 62 a, Absatz 4, ApG 1907 zur Folge. In diesem Fall liegt eine wesentliche Antragsänderung iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG vor, die einem Neuantrag gleichzuhalten ist. (Hier: Ein Neuantrag hätte zur Folge, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, das Verfahren sei bereits im Zeitpunkt der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2006, (10. Jänner 2006) anhängig gewesen. Damit wäre jedoch Paragraph 62 a, Absatz 4, ApG 1907 auf das mit Schriftsatz vom 20. November 2006 diesfalls neu eingeleitete Konzessionsverfahren nicht mehr anwendbar. Die belBeh hat es unterlassen, den für die Bedarfsbeurteilung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, wodurch sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100079.X03Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010