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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/03/0139Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/03/0128 E 22. Februar 2010 RS 1Stammrechtssatz
Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05 zu dem Begriff der "betroffenen Partei" im Sinne von Art 4 und 16 der Rahmenrichtline erkannt, dass "diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Richtlinie 2002/21 unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind." Der EuGH hat weiters klargestellt, dass die Bestimmung des Art 4 der Rahmenrichtlinie "Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist", ist (Rz 30). Art 4 normiert also die Rechtsfolgen einer rechtlichen Betroffenheit: Ist jemand betroffen, muss ihm ein Rechtsmittel zustehen. Wann aber diese spezifische Betroffenheit vorliegt, wird nicht in Art 4 leg cit festgelegt; dies ist vielmehr unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (so ausdrücklich die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro im Verfahren Rs C- 426/05, Rz 20).Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05 zu dem Begriff der "betroffenen Partei" im Sinne von Artikel 4 und 16 der Rahmenrichtline erkannt, dass "diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Artikel 16, der Richtlinie 2002/21 unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind." Der EuGH hat weiters klargestellt, dass die Bestimmung des Artikel 4, der Rahmenrichtlinie "Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist", ist (Rz 30). Artikel 4, normiert also die Rechtsfolgen einer rechtlichen Betroffenheit: Ist jemand betroffen, muss ihm ein Rechtsmittel zustehen. Wann aber diese spezifische Betroffenheit vorliegt, wird nicht in Artikel 4, leg cit festgelegt; dies ist vielmehr unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (so ausdrücklich die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro im Verfahren Rs C- 426/05, Rz 20).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005J0426 Tele2 VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030138.X05Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015