RS Vwgh 2010/2/22 2009/03/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4;
62005CJ0426 Tele2 VORAB;
AVG §8;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/03/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0128 E 22. Februar 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05 zu dem Begriff der "betroffenen Partei" im Sinne von Art 4 und 16 der Rahmenrichtline erkannt, dass "diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Richtlinie 2002/21 unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind." Der EuGH hat weiters klargestellt, dass die Bestimmung des Art 4 der Rahmenrichtlinie "Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist", ist (Rz 30). Art 4 normiert also die Rechtsfolgen einer rechtlichen Betroffenheit: Ist jemand betroffen, muss ihm ein Rechtsmittel zustehen. Wann aber diese spezifische Betroffenheit vorliegt, wird nicht in Art 4 leg cit festgelegt; dies ist vielmehr unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (so ausdrücklich die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro im Verfahren Rs C- 426/05, Rz 20).Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05 zu dem Begriff der "betroffenen Partei" im Sinne von Artikel 4 und 16 der Rahmenrichtline erkannt, dass "diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Artikel 16, der Richtlinie 2002/21 unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind." Der EuGH hat weiters klargestellt, dass die Bestimmung des Artikel 4, der Rahmenrichtlinie "Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist", ist (Rz 30). Artikel 4, normiert also die Rechtsfolgen einer rechtlichen Betroffenheit: Ist jemand betroffen, muss ihm ein Rechtsmittel zustehen. Wann aber diese spezifische Betroffenheit vorliegt, wird nicht in Artikel 4, leg cit festgelegt; dies ist vielmehr unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (so ausdrücklich die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro im Verfahren Rs C- 426/05, Rz 20).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005J0426 Tele2 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030138.X05

Im RIS seit

18.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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