RS Vwgh 2010/2/22 2009/03/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2010
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Index

E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20;
AVG §8;
TKG 2003 §121;
TKG 2003 §37;
TKG 2003 §50;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/03/0139

Rechtssatz

Ist eine bestimmte Festlegung im Marktanalysebescheid rechtswidrig, so kann dies über Antrag einer Partei - in diesem Verfahren - releviert werden. Dies führt aber nicht etwa dazu, dass eine in einem Marktanalyseverfahren allenfalls unterlassene Antragstellung oder Rechtsmittelerhebung etwa in einem unabhängig davon zwischen zwei Unternehmen, die sich über bestimmte Inhalte ihrer wechselseitigen Leistungsbeziehungen nicht einigen konnten, geführten Zusammenschaltungsverfahren nach § 50 TKG 2003 durch einen Dritten nachgeholt werden könnte.Ist eine bestimmte Festlegung im Marktanalysebescheid rechtswidrig, so kann dies über Antrag einer Partei - in diesem Verfahren - releviert werden. Dies führt aber nicht etwa dazu, dass eine in einem Marktanalyseverfahren allenfalls unterlassene Antragstellung oder Rechtsmittelerhebung etwa in einem unabhängig davon zwischen zwei Unternehmen, die sich über bestimmte Inhalte ihrer wechselseitigen Leistungsbeziehungen nicht einigen konnten, geführten Zusammenschaltungsverfahren nach Paragraph 50, TKG 2003 durch einen Dritten nachgeholt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030138.X04

Im RIS seit

18.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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