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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/03/0139Rechtssatz
Ist eine bestimmte Festlegung im Marktanalysebescheid rechtswidrig, so kann dies über Antrag einer Partei - in diesem Verfahren - releviert werden. Dies führt aber nicht etwa dazu, dass eine in einem Marktanalyseverfahren allenfalls unterlassene Antragstellung oder Rechtsmittelerhebung etwa in einem unabhängig davon zwischen zwei Unternehmen, die sich über bestimmte Inhalte ihrer wechselseitigen Leistungsbeziehungen nicht einigen konnten, geführten Zusammenschaltungsverfahren nach § 50 TKG 2003 durch einen Dritten nachgeholt werden könnte.Ist eine bestimmte Festlegung im Marktanalysebescheid rechtswidrig, so kann dies über Antrag einer Partei - in diesem Verfahren - releviert werden. Dies führt aber nicht etwa dazu, dass eine in einem Marktanalyseverfahren allenfalls unterlassene Antragstellung oder Rechtsmittelerhebung etwa in einem unabhängig davon zwischen zwei Unternehmen, die sich über bestimmte Inhalte ihrer wechselseitigen Leistungsbeziehungen nicht einigen konnten, geführten Zusammenschaltungsverfahren nach Paragraph 50, TKG 2003 durch einen Dritten nachgeholt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030138.X04Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015