RS Vwgh 2010/2/22 2009/03/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4 Abs1;
62005CJ0426 Tele2 VORAB;
AVG §8;
EURallg;
TKG 2003 §37;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/03/0139

Rechtssatz

Ein von der Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffener Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder - dienste kann gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen (Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie), wobei der Begriff der betroffenen Partei entsprechend dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05, so auszulegen ist, dass dieser Begriff nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art 16 der Rahmenrichtlinie unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.Ein von der Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffener Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder - dienste kann gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen (Artikel 4, Absatz eins, der Rahmenrichtlinie), wobei der Begriff der betroffenen Partei entsprechend dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05, so auszulegen ist, dass dieser Begriff nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Artikel 16, der Rahmenrichtlinie unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005J0426 Tele2 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030138.X02

Im RIS seit

18.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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