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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/03/0139Rechtssatz
Ein von der Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffener Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder - dienste kann gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen (Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie), wobei der Begriff der betroffenen Partei entsprechend dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05, so auszulegen ist, dass dieser Begriff nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art 16 der Rahmenrichtlinie unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.Ein von der Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffener Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder - dienste kann gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen (Artikel 4, Absatz eins, der Rahmenrichtlinie), wobei der Begriff der betroffenen Partei entsprechend dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05, so auszulegen ist, dass dieser Begriff nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Artikel 16, der Rahmenrichtlinie unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005J0426 Tele2 VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030138.X02Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015