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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/03/0139Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/03/0128 E 22. Februar 2010 RS 2Stammrechtssatz
Ziel des Marktanalyseverfahrens nach § 37 TKG 2003 (mit dem Art 16 der Rahmenrichtlinie umgesetzt wurde), ist die Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist; je nachdem sind spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, abzuändern oder aufzuheben, wobei ein von der Entscheidung der Regulierungsbehörde Betroffener einen Rechtsbehelf einlegen kann.Ziel des Marktanalyseverfahrens nach Paragraph 37, TKG 2003 (mit dem Artikel 16, der Rahmenrichtlinie umgesetzt wurde), ist die Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist; je nachdem sind spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, abzuändern oder aufzuheben, wobei ein von der Entscheidung der Regulierungsbehörde Betroffener einen Rechtsbehelf einlegen kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030138.X01Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015