RS Vwgh 2010/2/22 2008/03/0128

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Veröffentlicht am 22.02.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32002L0020 Genehmigungs-RL Art10 Abs7;
32002L0020 Genehmigungs-RL Art10;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4;
62005CJ0426 Tele2 VORAB;
AVG §8;
EURallg;

Rechtssatz

Ungeachtet der Formulierung "die Unternehmen" (und nicht etwa "die jeweiligen Unternehmen" oder "die betroffenen Unternehmen") in Art 10 Abs 7 der Genehmigungsrichtlinie kann vor dem Hintergrund des Regelungsinhalts des Art 10 leg cit nicht zweifelhaft sein, dass dieser Begriff primär jene Unternehmen erfasst, die Adressaten der Maßnahme der Regulierungsbehörde sind. Werden durch diese Maßnahme auch andere Unternehmen in ihren Rechten betroffen (was etwa bei der durch Abs 2 ermöglichten Aufhebung von Verträgen in Betracht kommt, weil damit auch in die Rechtsposition des Vertragspartners eingegriffen wird), ist im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 21. Februar 2008 (Rs C-426/05) davon auszugehen, dass auch diesen ein Rechtsmittelrecht (und damit im Sinne des hg Erkenntnisses vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020 Parteistellung) zukommt. Nichts deutet allerdings darauf hin, dass etwa allen auf dem jeweiligen Markt tätigen Unternehmen, unabhängig von einer Beeinträchtigung in ihren Rechten, ein Rechtsmittelrecht zukäme.Ungeachtet der Formulierung "die Unternehmen" (und nicht etwa "die jeweiligen Unternehmen" oder "die betroffenen Unternehmen") in Artikel 10, Absatz 7, der Genehmigungsrichtlinie kann vor dem Hintergrund des Regelungsinhalts des Artikel 10, leg cit nicht zweifelhaft sein, dass dieser Begriff primär jene Unternehmen erfasst, die Adressaten der Maßnahme der Regulierungsbehörde sind. Werden durch diese Maßnahme auch andere Unternehmen in ihren Rechten betroffen (was etwa bei der durch Absatz 2, ermöglichten Aufhebung von Verträgen in Betracht kommt, weil damit auch in die Rechtsposition des Vertragspartners eingegriffen wird), ist im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 21. Februar 2008 (Rs C-426/05) davon auszugehen, dass auch diesen ein Rechtsmittelrecht (und damit im Sinne des hg Erkenntnisses vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020 Parteistellung) zukommt. Nichts deutet allerdings darauf hin, dass etwa allen auf dem jeweiligen Markt tätigen Unternehmen, unabhängig von einer Beeinträchtigung in ihren Rechten, ein Rechtsmittelrecht zukäme.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005J0426 Tele2 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008030128.X05

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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