Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0020 Genehmigungs-RL Art10 Abs7;Rechtssatz
Ungeachtet der Formulierung "die Unternehmen" (und nicht etwa "die jeweiligen Unternehmen" oder "die betroffenen Unternehmen") in Art 10 Abs 7 der Genehmigungsrichtlinie kann vor dem Hintergrund des Regelungsinhalts des Art 10 leg cit nicht zweifelhaft sein, dass dieser Begriff primär jene Unternehmen erfasst, die Adressaten der Maßnahme der Regulierungsbehörde sind. Werden durch diese Maßnahme auch andere Unternehmen in ihren Rechten betroffen (was etwa bei der durch Abs 2 ermöglichten Aufhebung von Verträgen in Betracht kommt, weil damit auch in die Rechtsposition des Vertragspartners eingegriffen wird), ist im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 21. Februar 2008 (Rs C-426/05) davon auszugehen, dass auch diesen ein Rechtsmittelrecht (und damit im Sinne des hg Erkenntnisses vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020 Parteistellung) zukommt. Nichts deutet allerdings darauf hin, dass etwa allen auf dem jeweiligen Markt tätigen Unternehmen, unabhängig von einer Beeinträchtigung in ihren Rechten, ein Rechtsmittelrecht zukäme.Ungeachtet der Formulierung "die Unternehmen" (und nicht etwa "die jeweiligen Unternehmen" oder "die betroffenen Unternehmen") in Artikel 10, Absatz 7, der Genehmigungsrichtlinie kann vor dem Hintergrund des Regelungsinhalts des Artikel 10, leg cit nicht zweifelhaft sein, dass dieser Begriff primär jene Unternehmen erfasst, die Adressaten der Maßnahme der Regulierungsbehörde sind. Werden durch diese Maßnahme auch andere Unternehmen in ihren Rechten betroffen (was etwa bei der durch Absatz 2, ermöglichten Aufhebung von Verträgen in Betracht kommt, weil damit auch in die Rechtsposition des Vertragspartners eingegriffen wird), ist im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 21. Februar 2008 (Rs C-426/05) davon auszugehen, dass auch diesen ein Rechtsmittelrecht (und damit im Sinne des hg Erkenntnisses vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020 Parteistellung) zukommt. Nichts deutet allerdings darauf hin, dass etwa allen auf dem jeweiligen Markt tätigen Unternehmen, unabhängig von einer Beeinträchtigung in ihren Rechten, ein Rechtsmittelrecht zukäme.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005J0426 Tele2 VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008030128.X05Im RIS seit
01.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015