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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn § 23 Abs 2 TKG 2003 darauf abzielt, den Wettbewerb oder größtmöglichen Nutzen für die Endkunden zu fördern, führt dies nicht per se dazu, dass etwa alle Wettbewerber oder alle (potentiellen) Endkunden des jeweiligen Unternehmens von der Entscheidung in einem Aufsichtsverfahren über die Einhaltung der jeweiligen Vorschrift durch ein bestimmtes Unternehmen in ihren Rechten betroffen wären. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin auf dem selben Markt tätig ist wie die mobilkom, gegen die sich das Aufsichtsverfahren richtete, macht sie noch nicht zu einem im Sinne des Art 4 Abs 2 der Rahmenrichtlinie "Betroffenen", wie sich im Übrigen auch klar aus dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008 Rs C-426/05 ergibt: Nur dann, wenn solche Wettbewerber durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde "in ihren Rechten beeinträchtigt sind", sind sie als im Sinne von Art 4 Abs 2 leg cit "betroffen" anzusehen.Auch wenn Paragraph 23, Absatz 2, TKG 2003 darauf abzielt, den Wettbewerb oder größtmöglichen Nutzen für die Endkunden zu fördern, führt dies nicht per se dazu, dass etwa alle Wettbewerber oder alle (potentiellen) Endkunden des jeweiligen Unternehmens von der Entscheidung in einem Aufsichtsverfahren über die Einhaltung der jeweiligen Vorschrift durch ein bestimmtes Unternehmen in ihren Rechten betroffen wären. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin auf dem selben Markt tätig ist wie die mobilkom, gegen die sich das Aufsichtsverfahren richtete, macht sie noch nicht zu einem im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Rahmenrichtlinie "Betroffenen", wie sich im Übrigen auch klar aus dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008 Rs C-426/05 ergibt: Nur dann, wenn solche Wettbewerber durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde "in ihren Rechten beeinträchtigt sind", sind sie als im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, leg cit "betroffen" anzusehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005J0426 Tele2 VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008030128.X04Im RIS seit
01.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015