RS Vwgh 2010/2/22 2008/03/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2010
beobachten
merken

Index

E3L E13206000
E3L E15201000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4 Abs2;
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
62005CJ0426 Tele2 VORAB;
AVG §8;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §91;

Rechtssatz

Auch wenn § 23 Abs 2 TKG 2003 darauf abzielt, den Wettbewerb oder größtmöglichen Nutzen für die Endkunden zu fördern, führt dies nicht per se dazu, dass etwa alle Wettbewerber oder alle (potentiellen) Endkunden des jeweiligen Unternehmens von der Entscheidung in einem Aufsichtsverfahren über die Einhaltung der jeweiligen Vorschrift durch ein bestimmtes Unternehmen in ihren Rechten betroffen wären. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin auf dem selben Markt tätig ist wie die mobilkom, gegen die sich das Aufsichtsverfahren richtete, macht sie noch nicht zu einem im Sinne des Art 4 Abs 2 der Rahmenrichtlinie "Betroffenen", wie sich im Übrigen auch klar aus dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008 Rs C-426/05 ergibt: Nur dann, wenn solche Wettbewerber durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde "in ihren Rechten beeinträchtigt sind", sind sie als im Sinne von Art 4 Abs 2 leg cit "betroffen" anzusehen.Auch wenn Paragraph 23, Absatz 2, TKG 2003 darauf abzielt, den Wettbewerb oder größtmöglichen Nutzen für die Endkunden zu fördern, führt dies nicht per se dazu, dass etwa alle Wettbewerber oder alle (potentiellen) Endkunden des jeweiligen Unternehmens von der Entscheidung in einem Aufsichtsverfahren über die Einhaltung der jeweiligen Vorschrift durch ein bestimmtes Unternehmen in ihren Rechten betroffen wären. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin auf dem selben Markt tätig ist wie die mobilkom, gegen die sich das Aufsichtsverfahren richtete, macht sie noch nicht zu einem im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Rahmenrichtlinie "Betroffenen", wie sich im Übrigen auch klar aus dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008 Rs C-426/05 ergibt: Nur dann, wenn solche Wettbewerber durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde "in ihren Rechten beeinträchtigt sind", sind sie als im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, leg cit "betroffen" anzusehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005J0426 Tele2 VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008030128.X04

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten