RS Vwgh 2010/2/22 2008/03/0128

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Veröffentlicht am 22.02.2010
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E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Ein Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 ist dann - von Amts wegen - einzuleiten, wenn die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Unternehmen gegen Vorschriften des TKG 2003 oder auf Grund dessen erlassener Verordnungen oder Bescheide verstößt. Ziel eines solchen Verfahrens ist es, die jeweiligen Mängel abzustellen, wobei von der Behörde mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen anzuordnen sind.Ein Aufsichtsverfahren nach Paragraph 91, TKG 2003 ist dann - von Amts wegen - einzuleiten, wenn die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Unternehmen gegen Vorschriften des TKG 2003 oder auf Grund dessen erlassener Verordnungen oder Bescheide verstößt. Ziel eines solchen Verfahrens ist es, die jeweiligen Mängel abzustellen, wobei von der Behörde mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen anzuordnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008030128.X03

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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