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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Nimmt ein zu 80% an einer GmbH beteiligter Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hindurch die Aufgaben der Geschäftsführung der GmbH wahr, ist dadurch das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0260). Die Argumente der Gesellschaft, der Geschäftsführer sei an keine feste Arbeitszeit gebunden, entscheide selbständig über seine Anwesenheit am Ort des Unternehmens, habe keinen Anspruch auf Urlaub, sei an keine Weisungen gebunden, sei frei in der Wahl seiner Arbeitsmittel und könne sich durch eine geeignete Person vertreten lassen, erweisen sich vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979 F/2004, angestellten Erwägungen (vgl. insbesondere Punkt 7. der Entscheidungsgründe) als nicht stichhältig.Nimmt ein zu 80% an einer GmbH beteiligter Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hindurch die Aufgaben der Geschäftsführung der GmbH wahr, ist dadurch das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0260). Die Argumente der Gesellschaft, der Geschäftsführer sei an keine feste Arbeitszeit gebunden, entscheide selbständig über seine Anwesenheit am Ort des Unternehmens, habe keinen Anspruch auf Urlaub, sei an keine Weisungen gebunden, sei frei in der Wahl seiner Arbeitsmittel und könne sich durch eine geeignete Person vertreten lassen, erweisen sich vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979 F/2004, angestellten Erwägungen vergleiche insbesondere Punkt 7. der Entscheidungsgründe) als nicht stichhältig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150007.X01Im RIS seit
19.03.2010Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013