RS Vwgh 2010/2/23 2010/15/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Nimmt ein zu 80% an einer GmbH beteiligter Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hindurch die Aufgaben der Geschäftsführung der GmbH wahr, ist dadurch das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0260). Die Argumente der Gesellschaft, der Geschäftsführer sei an keine feste Arbeitszeit gebunden, entscheide selbständig über seine Anwesenheit am Ort des Unternehmens, habe keinen Anspruch auf Urlaub, sei an keine Weisungen gebunden, sei frei in der Wahl seiner Arbeitsmittel und könne sich durch eine geeignete Person vertreten lassen, erweisen sich vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979 F/2004, angestellten Erwägungen (vgl. insbesondere Punkt 7. der Entscheidungsgründe) als nicht stichhältig.Nimmt ein zu 80% an einer GmbH beteiligter Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hindurch die Aufgaben der Geschäftsführung der GmbH wahr, ist dadurch das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0260). Die Argumente der Gesellschaft, der Geschäftsführer sei an keine feste Arbeitszeit gebunden, entscheide selbständig über seine Anwesenheit am Ort des Unternehmens, habe keinen Anspruch auf Urlaub, sei an keine Weisungen gebunden, sei frei in der Wahl seiner Arbeitsmittel und könne sich durch eine geeignete Person vertreten lassen, erweisen sich vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979 F/2004, angestellten Erwägungen vergleiche insbesondere Punkt 7. der Entscheidungsgründe) als nicht stichhältig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150007.X01

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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