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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0279 E 25. Februar 2005 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage der Bewilligungsfähigkeit einer Baulichkeit ist im Verfahren nach § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs. 10 leg. cit. zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hätte die Erlassung eines solchen Auftrages nicht gehindert, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0224, sowie die in Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, in E 71 ff, Seiten 773 f, wiedergegebene hg. Judikatur).Die Frage der Bewilligungsfähigkeit einer Baulichkeit ist im Verfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, leg. cit. zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hätte die Erlassung eines solchen Auftrages nicht gehindert, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0224, sowie die in Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, in E 71 ff, Seiten 773 f, wiedergegebene hg. Judikatur).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050275.X02Im RIS seit
19.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010