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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/05/0127 E 29. Juni 1993 RS 1Stammrechtssatz
Fehlt die Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg des Bauansuchens, so hat die Baubehörde mit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (Hinweis E 13.5.1986, 86/05/0064).Fehlt die Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg des Bauansuchens, so hat die Baubehörde mit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen (Hinweis E 13.5.1986, 86/05/0064).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Formgebrechen behebbare Beilagen Formgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050251.X01Im RIS seit
22.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010