RS Vwgh 2010/2/23 2009/05/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VVG §4 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0272 E 21. September 2007 RS 3 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Ein Bauauftrag muss ausreichend konkretisiert sein. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0147, und vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0080). (Hier: Der Berufungsbescheid bezieht sich auf den unterkellerten zweigeschossigen Rohbau mit exakter Längen- und Breitenangabe auf der "im Betreff genannten Liegenschaft." Im Betreff des Bescheides findet sich die LiegenschaftsbezeichnungEin Bauauftrag muss ausreichend konkretisiert sein. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0147, und vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0080). (Hier: Der Berufungsbescheid bezieht sich auf den unterkellerten zweigeschossigen Rohbau mit exakter Längen- und Breitenangabe auf der "im Betreff genannten Liegenschaft." Im Betreff des Bescheides findet sich die Liegenschaftsbezeichnung

"EZ 1234 KG ... ." Dass sich der Neubau auf einem Grundstück

dieser Liegenschaft (EZ) befindet, wird nicht in Abrede gestellt. Dass sich auf dieser Liegenschaft ein weiteres Gebäude ähnlicher Dimension befinde, mit dem das vom Auftrag betroffene verwechselt werden könne, wird ebenfalls nicht vorgebracht. Angesichts der zutreffenden Zuordnung des Neubaus zur Liegenschaft schadet die möglicherweise überflüssige Zitierung des Grundstückes Nr. 304/9 im Betreff des Bescheides nicht. Die im - durch Abweisung der Berufung durch die Berufungsbehörde übernommenen - Spruch des Auftragsbescheides enthaltene Bezeichnung der Situierung des Neubaus begegnet daher unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes eines Auftrages keinen Bedenken.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050250.X03

Im RIS seit

22.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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