RS Vwgh 2010/2/23 2009/05/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0148 E 16. Dezember 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Bezüglich der notwendigen Voraussetzungen für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Oö. BauO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0098, unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Für die Klärung der Frage, ob die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0136, m.w.N.).Bezüglich der notwendigen Voraussetzungen für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 49, Oö. BauO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0098, unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Für die Klärung der Frage, ob die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0136, m.w.N.).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050250.X01

Im RIS seit

22.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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