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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art116 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0076 E 11. September 2003 VwSlg 16157 A/2003 RS 1 (hier: ohne den ersten und den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Beschwerde der Gemeinde gegen einen behebenden Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde ist eine Parteibeschwerde zur Wahrung des Rechtes der Gemeinde auf Selbstverwaltung (Hinweis E 27.1.2000, 97/16/0190). Eine Verletzung dieses Parteienrechtes der Gemeinde durch einen behebenden Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde kommt mit Rücksicht auf die Bindungswirkung der tragenden Gründe des aufhebenden Vorstellungsbescheides nicht nur dann in Betracht, wenn eine Behebung des gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, sondern auch dann, wenn der Gemeindebehörde im aufhebenden Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde eine Rechtsansicht überbunden wurde, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde bewirkt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die überbundene Rechtsansicht mit der Gesetzeslage nicht im Einklang steht oder auch bloß Ergebnis einer solchen rechtlichen Beurteilung ist, für deren dem Gesetz entsprechende Vornahme der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt noch nicht ausreichend ermittelt war.
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050234.X02Im RIS seit
11.03.2010Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016