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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art116 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0193 E 2. Dezember 1997 RS 2Stammrechtssatz
Art 116 Abs 1 iVm Art 119a Abs 9 B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten.Artikel 116, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050234.X01Im RIS seit
11.03.2010Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016