Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0172 2009/05/0170 2009/05/0171 2009/05/0175 2009/05/0173 2009/05/0174 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/05/0087 E 29. Jänner 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0013 E 23. Juli 2009 RS 2Stammrechtssatz
Ein Beschwerdeführer ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0066).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050169.X02Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013