Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0172 2009/05/0170 2009/05/0171 2009/05/0175 2009/05/0173 2009/05/0174 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/05/0087 E 29. Jänner 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/06/0008 E 14. September 1995 VwSlg 14316 A/1995 RS 15Stammrechtssatz
Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es Aufgabe der Behörde, den von ihr gehörten Amtssachverständigen dazu aufzufordern, zunächst sein eigenes Gutachten hinsichtlich der Ergänzung des Befundes auf das Niveau des Privatgutachtens anzuheben und sich sodann in seiner eigenen Beurteilung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Gutachten Ergänzung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050169.X01Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013