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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienRechtssatz
Durch § 1 Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist klargestellt, dass nur die im angeschossenen Tarif angegebenen Tatbestände des Gebrauches von öffentlichem Grund einer durch Bescheid zu erteilenden Gebrauchserlaubnis bedürfen. Soweit ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Nutzungsrecht am öffentlichen Grund nicht in den Bereich des öffentlichen Rechts verlagert wird, gehört ein solches Nutzungsrecht zum Privatrecht (vgl. hiezu Moritz, BauO für Wien4 (2009) Anm. zu § 1 Wr GebrauchsabgabeG 1966, Seiten 573f, sowie das E vom 23. Juni 1978, VwSlg Nr. 9601A). Die vom Bf beantragten Sondernutzungen ("Bewilligung von Selbstbedienungstaschen für Magazine" an näher bezeichneten Standorten in Wien für die Tage Montag, Dienstag und Mittwoch) gehören nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern bedürfen vielmehr der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin. Die Behörde erster Instanz hat daher die Anträge zutreffend zurückgewiesen. Der belangten Behörde war es verwehrt, die Anträge einer meritorischen Entscheidung zuzuführen (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0142).Durch Paragraph eins, Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist klargestellt, dass nur die im angeschossenen Tarif angegebenen Tatbestände des Gebrauches von öffentlichem Grund einer durch Bescheid zu erteilenden Gebrauchserlaubnis bedürfen. Soweit ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Nutzungsrecht am öffentlichen Grund nicht in den Bereich des öffentlichen Rechts verlagert wird, gehört ein solches Nutzungsrecht zum Privatrecht vergleiche hiezu Moritz, BauO für Wien4 (2009) Anmerkung zu Paragraph eins, Wr GebrauchsabgabeG 1966, Seiten 573f, sowie das E vom 23. Juni 1978, VwSlg Nr. 9601A). Die vom Bf beantragten Sondernutzungen ("Bewilligung von Selbstbedienungstaschen für Magazine" an näher bezeichneten Standorten in Wien für die Tage Montag, Dienstag und Mittwoch) gehören nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern bedürfen vielmehr der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin. Die Behörde erster Instanz hat daher die Anträge zutreffend zurückgewiesen. Der belangten Behörde war es verwehrt, die Anträge einer meritorischen Entscheidung zuzuführen (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0142).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht sachliche Zuständigkeit Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050081.X02Im RIS seit
01.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015