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E1ENorm
11997E039 EG Art39;Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Beiträge zu einer freiwilligen Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von EUR 60,-- jährlich abzusetzen (§ 18 Abs. 2 EStG 1988). Nicht betroffen von der betraglichen Begrenzung in Form dieses jährlichen Höchstbetrages sind gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und des - mit BGBl. Nr. 201/1996 entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ausdrücklich verankerten - Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Bei der Auslegung des Begriffes "Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung" ist davon auszugehen, dass darunter die inländischen Sozialversicherungsgesetze zu verstehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, 90/13/0154). Die Beschränkung auf die "inländische gesetzliche Pensionsversicherung" stünde beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinn des Art. 39 EG, die auch in Bezug auf die Schweiz anwendbar ist, entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Beiträge zu einer freiwilligen Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von EUR 60,-- jährlich abzusetzen (Paragraph 18, Absatz 2, EStG 1988). Nicht betroffen von der betraglichen Begrenzung in Form dieses jährlichen Höchstbetrages sind gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988 die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und des - mit Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ausdrücklich verankerten - Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Bei der Auslegung des Begriffes "Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung" ist davon auszugehen, dass darunter die inländischen Sozialversicherungsgesetze zu verstehen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, 90/13/0154). Die Beschränkung auf die "inländische gesetzliche Pensionsversicherung" stünde beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988 der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinn des Artikel 39, EG, die auch in Bezug auf die Schweiz anwendbar ist, entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150250.X04Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011