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E6JNorm
61993CJ0279 Schumacker VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0247 E 23. Februar 2010Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom 14. Februar 1995, C-279/93, Schuhmacker, Randnr. 30) kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird. Der Abgabepflichtige als Bezieher einer Pension aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung befindet sich nicht in der gleichen Situation wie der Bezieher einer Pension aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Pensionen aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung und der österreichischen Sozialversicherung ist nicht in der Regelung des § 67 EStG 1988 begründet, sondern in der unterschiedlichen Gestaltung der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze. Die unterschiedliche Gestaltung der Sozialversicherungssysteme aber stellt keine versteckte Diskriminierung dar.Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vergleiche etwa das Urteil vom 14. Februar 1995, C-279/93, Schuhmacker, Randnr. 30) kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird. Der Abgabepflichtige als Bezieher einer Pension aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung befindet sich nicht in der gleichen Situation wie der Bezieher einer Pension aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Pensionen aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung und der österreichischen Sozialversicherung ist nicht in der Regelung des Paragraph 67, EStG 1988 begründet, sondern in der unterschiedlichen Gestaltung der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze. Die unterschiedliche Gestaltung der Sozialversicherungssysteme aber stellt keine versteckte Diskriminierung dar.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0279 Schumacker VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150243.X08Im RIS seit
29.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017