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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §105 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0247 E 23. Februar 2010Rechtssatz
Die vom Abgabepflichtigen bezogene Pension aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, jener der Schweiz, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 67 EStG 1988. Demgegenüber erfüllen die Pensionen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 EStG 1988. Gemäß § 105 Abs. 1 ASVG gebührt zu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, je eine Sonderzahlung (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Sonderzahlungen Teschner-Widlar-Pöltner, ASVG, § 105 Anm. 1). Die Sonderzahlungen stellen keinen selbständigen Pensionsanspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen in Form dieser Sonderzahlungen. Sie setzen den Bezug der laufenden Leistungen in den genannten Monaten voraus. Die Pensionssonderzahlungen erfüllen den Zweck, den Abfall vom Aktiv- zum Pensionsbezug und die damit verbundene erhebliche Minderung des Lebensstandards zu mildern (vgl. das Urteil des OGH vom 18. Februar 1993, 10 Ob S 16/93).Die vom Abgabepflichtigen bezogene Pension aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, jener der Schweiz, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 67, EStG 1988. Demgegenüber erfüllen die Pensionen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988. Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ASVG gebührt zu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, je eine Sonderzahlung vergleiche zur Entstehungsgeschichte der Sonderzahlungen Teschner-Widlar-Pöltner, ASVG, Paragraph 105, Anmerkung 1). Die Sonderzahlungen stellen keinen selbständigen Pensionsanspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen in Form dieser Sonderzahlungen. Sie setzen den Bezug der laufenden Leistungen in den genannten Monaten voraus. Die Pensionssonderzahlungen erfüllen den Zweck, den Abfall vom Aktiv- zum Pensionsbezug und die damit verbundene erhebliche Minderung des Lebensstandards zu mildern vergleiche das Urteil des OGH vom 18. Februar 1993, 10 Ob S 16/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150243.X06Im RIS seit
29.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017