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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Bei Abgabepflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, umfasst das notwendige Betriebsvermögen nur jene Wirtschaftsgüter, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, weshalb dem Umstand, dass die Liegenschaft nur im Gesamten erworben werden konnte, keine Bedeutung zukommt. Vermietete Wirtschaftsgüter gehören nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Betriebes des Vermieters, wenn die Vermietung diesem Betrieb dient, somit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Aktivitäten steht, die den Betriebsgegenstand bilden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1989, 85/13/0041, vom 3. April 1990, 87/14/0122, vom 9. Mai 1995, 94/14/0151, und vom 19. November 1998, 96/15/0051).Bei Abgabepflichtigen, die ihren Gewinn nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 3, EStG 1988 ermitteln, umfasst das notwendige Betriebsvermögen nur jene Wirtschaftsgüter, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, weshalb dem Umstand, dass die Liegenschaft nur im Gesamten erworben werden konnte, keine Bedeutung zukommt. Vermietete Wirtschaftsgüter gehören nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Betriebes des Vermieters, wenn die Vermietung diesem Betrieb dient, somit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Aktivitäten steht, die den Betriebsgegenstand bilden vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1989, 85/13/0041, vom 3. April 1990, 87/14/0122, vom 9. Mai 1995, 94/14/0151, und vom 19. November 1998, 96/15/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150027.X01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014