RS Vwgh 2010/2/23 2008/05/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §79 Abs3;
BauO Wr ArtVIa;
BauRallg;

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Art. VIa Wr. BauO wird im Gesetz auf die Frontlänge an einer Front des Bauplatzes abgestellt. Die Baubehörden haben daher bei Anwendung des Art. VIa BO (auch) zu prüfen, ob eine Frontlänge des Bauplatzes an einer Front 12 m nicht überschreitet.Für die Anwendbarkeit des Artikel römisch sechs a, Wr. BauO wird im Gesetz auf die Frontlänge an einer Front des Bauplatzes abgestellt. Die Baubehörden haben daher bei Anwendung des Artikel römisch sechs a, BO (auch) zu prüfen, ob eine Frontlänge des Bauplatzes an einer Front 12 m nicht überschreitet.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050091.X01

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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