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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Für die Anwendbarkeit des Art. VIa Wr. BauO wird im Gesetz auf die Frontlänge an einer Front des Bauplatzes abgestellt. Die Baubehörden haben daher bei Anwendung des Art. VIa BO (auch) zu prüfen, ob eine Frontlänge des Bauplatzes an einer Front 12 m nicht überschreitet.Für die Anwendbarkeit des Artikel römisch sechs a, Wr. BauO wird im Gesetz auf die Frontlänge an einer Front des Bauplatzes abgestellt. Die Baubehörden haben daher bei Anwendung des Artikel römisch sechs a, BO (auch) zu prüfen, ob eine Frontlänge des Bauplatzes an einer Front 12 m nicht überschreitet.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050091.X01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010