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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/15/0102 E 3. November 2005 RS 1Stammrechtssatz
Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (Hinweis E 16. November 1991, 91/14/0041; E 16. September 1992, 90/13/0299; E 24. Jänner 1996, 95/13/0150; E 3. Juli 2003, 99/15/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150292.X03Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012