RS Vwgh 2010/2/23 2007/15/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2010
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §3a Abs1a;
  1. UStG 1994 § 3a heute
  2. UStG 1994 § 3a gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. UStG 1994 § 3a gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. UStG 1994 § 3a gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. UStG 1994 § 3a gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. UStG 1994 § 3a gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  11. UStG 1994 § 3a gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  12. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 3a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 3a gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  16. UStG 1994 § 3a gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  17. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie habe ihren in Deutschland ansässigen, zum Arbeitseinsatz nach Österreich entsandten Arbeitnehmern die Möglichkeit der Nutzung von Hotelzimmern auch an Wochenenden eingeräumt, und zwar an Wochenenden zur Durchführung von "Kurzurlauben". Bei der gegebenen Konstellation wird eine Leistung für den privaten Bedarf eines Dienstnehmers und ohne überwiegendes Arbeitgeberinteresse vorliegen, wenn der Wohnsitz des Dienstnehmers in Deutschland bloß in einer solchen Entfernung zum Ort der Hotelunterkunft in Österreich gelegen ist, dass vom Arbeitnehmer die Rückkehr an seinen Wohnsitz an arbeitsfreien Tagen am Wochenende üblicherweise zu erwarten gewesen ist und wenn der Arbeitnehmer zudem berechtigt gewesen ist, in der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Hotelunterkunft Besuch (im Rahmen eines "Kurzurlaubes") zu empfangen und zu beherbergen. Hingegen wird aus der Sicht des Beschwerdefalles ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin insbesondere dann anzunehmen sein, wenn im Hinblick auf die Entfernung nicht zu erwarten gewesen ist, dass der Dienstnehmer an arbeitsfreien Tagen an seinen Wohnsitz zurückfährt, oder wenn der Dienstnehmer an seiner Unterkunft keinen Besuch beherbergen durfte. In einem solchen Fall ergäbe sich das überwiegende betriebliche Interesse der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin aus der Besonderheit des auswärtigen Arbeitseinsatzes, weil dann feststünde, dass der Arbeitnehmer die weitere Unterkunft, derer er wegen seiner Entsendung bedarf, im Rahmen der Entsendung auch an arbeitsfreien Tagen benötigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150073.X03

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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