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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3a Abs1a;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie habe ihren in Deutschland ansässigen, zum Arbeitseinsatz nach Österreich entsandten Arbeitnehmern die Möglichkeit der Nutzung von Hotelzimmern auch an Wochenenden eingeräumt, und zwar an Wochenenden zur Durchführung von "Kurzurlauben". Bei der gegebenen Konstellation wird eine Leistung für den privaten Bedarf eines Dienstnehmers und ohne überwiegendes Arbeitgeberinteresse vorliegen, wenn der Wohnsitz des Dienstnehmers in Deutschland bloß in einer solchen Entfernung zum Ort der Hotelunterkunft in Österreich gelegen ist, dass vom Arbeitnehmer die Rückkehr an seinen Wohnsitz an arbeitsfreien Tagen am Wochenende üblicherweise zu erwarten gewesen ist und wenn der Arbeitnehmer zudem berechtigt gewesen ist, in der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Hotelunterkunft Besuch (im Rahmen eines "Kurzurlaubes") zu empfangen und zu beherbergen. Hingegen wird aus der Sicht des Beschwerdefalles ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin insbesondere dann anzunehmen sein, wenn im Hinblick auf die Entfernung nicht zu erwarten gewesen ist, dass der Dienstnehmer an arbeitsfreien Tagen an seinen Wohnsitz zurückfährt, oder wenn der Dienstnehmer an seiner Unterkunft keinen Besuch beherbergen durfte. In einem solchen Fall ergäbe sich das überwiegende betriebliche Interesse der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin aus der Besonderheit des auswärtigen Arbeitseinsatzes, weil dann feststünde, dass der Arbeitnehmer die weitere Unterkunft, derer er wegen seiner Entsendung bedarf, im Rahmen der Entsendung auch an arbeitsfreien Tagen benötigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150073.X03Im RIS seit
19.03.2010Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017