Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Die Abgabepflichtige bringt vor, die Abgabenbehörde erster Instanz habe im Umsatzsteuerbescheid die Steuervorschreibung auf § 11 Abs. 12 UStG 1994 gestützt, der unabhängige Finanzsenat habe im angefochtenen Bescheid hingegen § 11 Abs. 14 UStG 1994 herangezogen. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Solange die Berufungsbehörde - wie im gegenständlichen Fall - über dieselbe Sache abspricht, ist sie gemäß § 289 Abs. 2 BAO berechtigt, ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Die Abgabepflichtige bringt vor, die Abgabenbehörde erster Instanz habe im Umsatzsteuerbescheid die Steuervorschreibung auf Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1994 gestützt, der unabhängige Finanzsenat habe im angefochtenen Bescheid hingegen Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1994 herangezogen. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Solange die Berufungsbehörde - wie im gegenständlichen Fall - über dieselbe Sache abspricht, ist sie gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO berechtigt, ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150037.X03Im RIS seit
29.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015