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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/1022 E 14. Oktober 2003 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Bauwerkes der Nachbarn im Falle von Hochwässern (Überflutung infolge einer Verklausung wegen dieser bzw. durch diese Brücke) ist dem Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zu unterstellen, sie ist daher von den Wasserrechtsbehörden zu prüfen (vgl. dazu das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene hg. E vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012; vgl. beispielsweise auch das hg. E vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, zum Einwand, dass durch eine Bauführung eine Veränderung von "Grundwasserströmen" eintreten werde).Die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Bauwerkes der Nachbarn im Falle von Hochwässern (Überflutung infolge einer Verklausung wegen dieser bzw. durch diese Brücke) ist dem Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG zu unterstellen, sie ist daher von den Wasserrechtsbehörden zu prüfen vergleiche dazu das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene hg. E vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012; vergleiche beispielsweise auch das hg. E vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, zum Einwand, dass durch eine Bauführung eine Veränderung von "Grundwasserströmen" eintreten werde).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050285.X04Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015