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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0059 E 29. April 2008 RS 1 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Behörde ist zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG nur in dem Fall ermächtigt, dass eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 leg. cit. erst entstanden ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. September 1977, Zl. 2775/76, VwSlg. 9392 A/1977, sowie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des NÖ GebrauchsabgabeG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0196). In diesem Fall obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebende Sach- und Rechtslage ermöglichen.Die Behörde ist zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Wr GebrauchsabgabeG nur in dem Fall ermächtigt, dass eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. erst entstanden ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. September 1977, Zl. 2775/76, VwSlg. 9392 A/1977, sowie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des NÖ GebrauchsabgabeG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0196). In diesem Fall obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebende Sach- und Rechtslage ermöglichen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050264.X01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010