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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/04/0184 E 30. November 2006 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1986, Zl. 85/09/0152, vom 18. Dezember 1986, Zl. 86/06/0186, und vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0123). Auch § 54 Abs. 5 TKG knüpft den Beginn der Entscheidungsfrist ausdrücklich an das Vorliegen eines vollständigen Antrages. Außerdem sieht diese Bestimmung, was die fernmelderechtliche Zuteilung der Frequenz betrifft, in Fällen, in denen die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat (gegenständlich sind mehr als 20 Anträge eingelangt, die nach den gesetzlich vorgesehenen Auswahlgrundsätzen - vgl. § 6 PrivatradioG - zu beurteilen sind), eine über sechs Monate (§ 73 Abs. 1 AVG) hinausgehende Entscheidungsfrist vor.Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1986, Zl. 85/09/0152, vom 18. Dezember 1986, Zl. 86/06/0186, und vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0123). Auch Paragraph 54, Absatz 5, TKG knüpft den Beginn der Entscheidungsfrist ausdrücklich an das Vorliegen eines vollständigen Antrages. Außerdem sieht diese Bestimmung, was die fernmelderechtliche Zuteilung der Frequenz betrifft, in Fällen, in denen die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat (gegenständlich sind mehr als 20 Anträge eingelangt, die nach den gesetzlich vorgesehenen Auswahlgrundsätzen - vergleiche Paragraph 6, PrivatradioG - zu beurteilen sind), eine über sechs Monate (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) hinausgehende Entscheidungsfrist vor.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050200.X01Im RIS seit
19.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017