RS Vwgh 2010/2/23 2007/05/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/04/0184 E 30. November 2006 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1986, Zl. 85/09/0152, vom 18. Dezember 1986, Zl. 86/06/0186, und vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0123). Auch § 54 Abs. 5 TKG knüpft den Beginn der Entscheidungsfrist ausdrücklich an das Vorliegen eines vollständigen Antrages. Außerdem sieht diese Bestimmung, was die fernmelderechtliche Zuteilung der Frequenz betrifft, in Fällen, in denen die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat (gegenständlich sind mehr als 20 Anträge eingelangt, die nach den gesetzlich vorgesehenen Auswahlgrundsätzen - vgl. § 6 PrivatradioG - zu beurteilen sind), eine über sechs Monate (§ 73 Abs. 1 AVG) hinausgehende Entscheidungsfrist vor.Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1986, Zl. 85/09/0152, vom 18. Dezember 1986, Zl. 86/06/0186, und vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0123). Auch Paragraph 54, Absatz 5, TKG knüpft den Beginn der Entscheidungsfrist ausdrücklich an das Vorliegen eines vollständigen Antrages. Außerdem sieht diese Bestimmung, was die fernmelderechtliche Zuteilung der Frequenz betrifft, in Fällen, in denen die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat (gegenständlich sind mehr als 20 Anträge eingelangt, die nach den gesetzlich vorgesehenen Auswahlgrundsätzen - vergleiche Paragraph 6, PrivatradioG - zu beurteilen sind), eine über sechs Monate (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) hinausgehende Entscheidungsfrist vor.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050200.X01

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten