RS Vwgh 2010/2/23 2006/15/0092

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Veröffentlicht am 23.02.2010
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0093

Rechtssatz

Als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit wird eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit angesehen, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung in der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- oder Forstwirts nach der Verkehrsauffassung trotz dieser Nebentätigkeit als land- und fortwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung - die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern darf lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein - als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen (vgl. Hofstätter Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 21 Tz 16, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit wird eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit angesehen, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung in der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- oder Forstwirts nach der Verkehrsauffassung trotz dieser Nebentätigkeit als land- und fortwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung - die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern darf lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein - als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen vergleiche Hofstätter Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Paragraph 21, Tz 16, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150092.X02

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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