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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §134 Abs1 idF 1972/224;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0093Rechtssatz
Der Bundesminister für Finanzen hat von der ihm durch § 134 Abs. 1 Satz 2 BAO eingeräumten Verordnungsermächtigung zur allgemeinen Erstreckung der Frist keinen Gebrauch gemacht. Erlaßmäßige Zufristungen führen zu keiner Änderung der gesetzlichen Erklärungsfrist (vgl. auch Ritz, BAO3, § 134 Tz 3).Der Bundesminister für Finanzen hat von der ihm durch Paragraph 134, Absatz eins, Satz 2 BAO eingeräumten Verordnungsermächtigung zur allgemeinen Erstreckung der Frist keinen Gebrauch gemacht. Erlaßmäßige Zufristungen führen zu keiner Änderung der gesetzlichen Erklärungsfrist vergleiche auch Ritz, BAO3, Paragraph 134, Tz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150092.X01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010