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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §227a Abs1 idF 2004/I/142;Rechtssatz
§ 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 stellt auf "Zeiten der Kindererziehung" (u.a.) im Sinne des § 227a ASVG ab, dessen erster Absatz, erster Satz eine Beschränkung auf "die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes", enthält. Vor dem Hintergrund dieser Wortwahl bestehen keine Hinweise darauf, dass die Verweisungsbestimmung des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 einen eigenständigen - von § 227a Abs. 1 ASVG abweichenden - Begriff der "Zeiten" prägen wollte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der aus den Gesetzesmaterialien (AB 699 BlgNR 21. GP, 12) zur Verweisungsbestimmung ersichtlichen Zielsetzung einer weitgehenden Harmonisierung des diesbezüglichen Regelungskreises mit dem (allgemeinen) Sozialversicherungsrecht, welche einer Auslegung entgegensteht, wonach Zeiten, welche keine "Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung" im Verständnis des § 227a Abs. 1 ASVG (oder einer anderen Bestimmung des ASVG) sind, dessen ungeachtet als Zeiten der Kindererziehung für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von Beamten Berücksichtigung zu finden hätten.Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 stellt auf "Zeiten der Kindererziehung" (u.a.) im Sinne des Paragraph 227 a, ASVG ab, dessen erster Absatz, erster Satz eine Beschränkung auf "die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes", enthält. Vor dem Hintergrund dieser Wortwahl bestehen keine Hinweise darauf, dass die Verweisungsbestimmung des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 einen eigenständigen - von Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG abweichenden - Begriff der "Zeiten" prägen wollte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der aus den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 699 BlgNR 21. GP, 12) zur Verweisungsbestimmung ersichtlichen Zielsetzung einer weitgehenden Harmonisierung des diesbezüglichen Regelungskreises mit dem (allgemeinen) Sozialversicherungsrecht, welche einer Auslegung entgegensteht, wonach Zeiten, welche keine "Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung" im Verständnis des Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG (oder einer anderen Bestimmung des ASVG) sind, dessen ungeachtet als Zeiten der Kindererziehung für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von Beamten Berücksichtigung zu finden hätten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120121.X03Im RIS seit
22.03.2010Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012