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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art21 Abs4;Rechtssatz
Im Falle des nachträglichen Ergehens eines Bescheides gemäß § 53 PG 1965 wird die Rechtskraft des Feststellungsbescheides betreffend die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit der Wirkung durchbrochen, dass in der Folge auch die nunmehr vom Bescheid nach § 53 PG 1965 erfassten Zeiten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Teil der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des § 115d Abs. 2 LDG 1984 angesehen werden können. Da § 53 Abs. 2 lit. a PG 1965 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 somit ohnedies die Möglichkeit der (auch nachträglichen) Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Gebietskörperschaften (auch mit Wirkung auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit) vorsieht, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof gegen das anzuwendende Regelungssystem keinesfalls Bedenken vor dem Hintergrund des Art. 21 Abs. 4 B-VG.Im Falle des nachträglichen Ergehens eines Bescheides gemäß Paragraph 53, PG 1965 wird die Rechtskraft des Feststellungsbescheides betreffend die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit der Wirkung durchbrochen, dass in der Folge auch die nunmehr vom Bescheid nach Paragraph 53, PG 1965 erfassten Zeiten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Teil der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des Paragraph 115 d, Absatz 2, LDG 1984 angesehen werden können. Da Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 somit ohnedies die Möglichkeit der (auch nachträglichen) Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Gebietskörperschaften (auch mit Wirkung auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit) vorsieht, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof gegen das anzuwendende Regelungssystem keinesfalls Bedenken vor dem Hintergrund des Artikel 21, Absatz 4, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120121.X02Im RIS seit
22.03.2010Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012