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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Als "schwerwiegende Verstöße" iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 kommen nicht nur solche in Betracht, die geeignet sind, das Ansehen des betreffenden Berufsstandes herabzusetzen. Wie sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ergibt, ist dieses Schutzinteresse ebenso wie die im Schlusssatz des § 87 Abs. 1 GewO 1994 aufgezählten Schutzinteressen, lediglich beispielsweise genannt (Hinweis E vom 12. November 1996, 96/04/0201).Als "schwerwiegende Verstöße" iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 kommen nicht nur solche in Betracht, die geeignet sind, das Ansehen des betreffenden Berufsstandes herabzusetzen. Wie sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ergibt, ist dieses Schutzinteresse ebenso wie die im Schlusssatz des Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 aufgezählten Schutzinteressen, lediglich beispielsweise genannt (Hinweis E vom 12. November 1996, 96/04/0201).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040303.X04Im RIS seit
31.03.2010Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010