Index
50/01 GewerbeordnungNorm
BZG §1;Rechtssatz
Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2007/04/0219). Dazu zählen jedenfalls auch die Bestimmungen über das Offenhalten von Verkaufstellen (vgl. zum Geltungsbereich § 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengsetzes - BZG, BGBl. Nr. 129/1984, bzw. § 1 Abs. 1 des ÖffnungszeitenG 2003, BGBl. I Nr. 48/2003).Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2007/04/0219). Dazu zählen jedenfalls auch die Bestimmungen über das Offenhalten von Verkaufstellen vergleiche zum Geltungsbereich Paragraph eins, des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengsetzes - BZG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1984,, bzw. Paragraph eins, Absatz eins, des ÖffnungszeitenG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040303.X01Im RIS seit
31.03.2010Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010