Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof gelangte in seinem Erkenntnis vom 11. März 2004, G 124/03, V 86/03, VfSlg. 17.165, im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zum Ergebnis, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens dann nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße, wenn - zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - "der Behörde eine Einzelfallprüfung zur Pflicht (wenngleich ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien) gemacht wird". Dieser letzt genannten verfassungskonformen Interpretation schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an. Dem Nachbarn kommen danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu.Der Verfassungsgerichtshof gelangte in seinem Erkenntnis vom 11. März 2004, G 124/03, römisch fünf 86/03, VfSlg. 17.165, im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zum Ergebnis, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens dann nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße, wenn - zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - "der Behörde eine Einzelfallprüfung zur Pflicht (wenngleich ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien) gemacht wird". Dieser letzt genannten verfassungskonformen Interpretation schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an. Dem Nachbarn kommen danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040283.X02Im RIS seit
17.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015