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50/01 GewerbeordnungNorm
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/04/0132 E 14. November 2007 RS 2Stammrechtssatz
Bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr. 850/1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen ist gemäß § 359b Abs. 2 GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z. 1 und 2 des § 359b Abs. 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 GewO vorliegen. (Hier: Daher war es nicht erforderlich, eine "Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO" durchzuführen.)Bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994,, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen ist gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GewO vorliegen. (Hier: Daher war es nicht erforderlich, eine "Einzelfallprüfung im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO" durchzuführen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040283.X01Im RIS seit
17.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015