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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §312 Abs3 Z3;Rechtssatz
Auf Grund des insofern eindeutigen Wortlauts von § 312 BVergG 2006 ist eine Feststellung, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, bei Feststellungsverfahren gemäß § 312 Abs. 3 Z. 3 BVergG 2006 nicht zulässig.Auf Grund des insofern eindeutigen Wortlauts von Paragraph 312, BVergG 2006 ist eine Feststellung, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, bei Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG 2006 nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040209.X04Im RIS seit
04.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015