RS Vwgh 2010/2/24 2009/04/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2010
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §312 Abs3 Z3;
BVergG 2006 §312 Abs3;

Rechtssatz

Auf Grund des insofern eindeutigen Wortlauts von § 312 BVergG 2006 ist eine Feststellung, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, bei Feststellungsverfahren gemäß § 312 Abs. 3 Z. 3 BVergG 2006 nicht zulässig.Auf Grund des insofern eindeutigen Wortlauts von Paragraph 312, BVergG 2006 ist eine Feststellung, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, bei Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG 2006 nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040209.X04

Im RIS seit

04.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten