RS Vwgh 2010/2/24 2009/04/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §320 Abs1;
BVergG 2006 §331 Abs1;
BVergG 2006 §332 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Ein zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach § 331 Abs. 1 BVergG 2006 führender eingetretener Schaden liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers beeinträchtigt wurde, am Vergabeverfahren teilzunehmen und er im Rahmen dieser Teilnahme in der Lage gewesen wäre, ein für den Zuschlag in Betracht kommendes Angebot zu legen. Es besteht kein Anlass, den Begriff des "Schadens" - enger als in § 320 Abs. 1 BVergG 2006 - nur im Sinn eines finanziellen Schadens auszulegen und die Antragstellung davon abgängig zu machen, ob dem betreffenden Unternehmer ein solcher finanzieller Schaden bereits erwachsen ist (vgl. Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 3 zu § 331 mwN).Ein zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach Paragraph 331, Absatz eins, BVergG 2006 führender eingetretener Schaden liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers beeinträchtigt wurde, am Vergabeverfahren teilzunehmen und er im Rahmen dieser Teilnahme in der Lage gewesen wäre, ein für den Zuschlag in Betracht kommendes Angebot zu legen. Es besteht kein Anlass, den Begriff des "Schadens" - enger als in Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 - nur im Sinn eines finanziellen Schadens auszulegen und die Antragstellung davon abgängig zu machen, ob dem betreffenden Unternehmer ein solcher finanzieller Schaden bereits erwachsen ist vergleiche Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 3 zu Paragraph 331, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040209.X01

Im RIS seit

04.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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