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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §11 Abs4;Rechtssatz
§ 11 Abs. 4 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 normiert eine Fortlaufshemmung (vgl. zu diesem Begriff etwa das E vom 26. März 2007, 2006/01/0088). Nach der insoweit mit § 11 Abs. 4 leg cit vergleichbaren Regelung des § 31 Abs. 3 letzter Satz VStG sind die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, in die Zeiten der Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährung nicht einzurechnen. Zur Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Zeit, die nicht in die Strafbarkeitsverjährung einzurechnen ist, mit dem Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof beginnt und mit der Zustellung der Entscheidung endet (vgl. aus der stRsp etwa das E vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0342). Weder aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 noch aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass nicht der gesamte letzte Tag des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle als "Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist" zu verstehen ist, sondern - je nach Zeitpunkt des Endes des Schlichtungsverfahrens an diesem Tag - nur einzelne Stunden oder Minuten dieses Tages für die Fristberechnung entscheidend sein sollten.Paragraph 11, Absatz 4, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 normiert eine Fortlaufshemmung vergleiche zu diesem Begriff etwa das E vom 26. März 2007, 2006/01/0088). Nach der insoweit mit Paragraph 11, Absatz 4, leg cit vergleichbaren Regelung des Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz VStG sind die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, in die Zeiten der Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährung nicht einzurechnen. Zur Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Zeit, die nicht in die Strafbarkeitsverjährung einzurechnen ist, mit dem Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof beginnt und mit der Zustellung der Entscheidung endet vergleiche aus der stRsp etwa das E vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0342). Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 noch aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass nicht der gesamte letzte Tag des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle als "Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist" zu verstehen ist, sondern - je nach Zeitpunkt des Endes des Schlichtungsverfahrens an diesem Tag - nur einzelne Stunden oder Minuten dieses Tages für die Fristberechnung entscheidend sein sollten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040046.X01Im RIS seit
07.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015