RS Vwgh 2010/2/24 2009/04/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2010
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §11 Abs4;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §9;
VStG §31 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 11 Abs. 4 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 normiert eine Fortlaufshemmung (vgl. zu diesem Begriff etwa das E vom 26. März 2007, 2006/01/0088). Nach der insoweit mit § 11 Abs. 4 leg cit vergleichbaren Regelung des § 31 Abs. 3 letzter Satz VStG sind die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, in die Zeiten der Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährung nicht einzurechnen. Zur Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Zeit, die nicht in die Strafbarkeitsverjährung einzurechnen ist, mit dem Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof beginnt und mit der Zustellung der Entscheidung endet (vgl. aus der stRsp etwa das E vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0342). Weder aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 noch aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass nicht der gesamte letzte Tag des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle als "Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist" zu verstehen ist, sondern - je nach Zeitpunkt des Endes des Schlichtungsverfahrens an diesem Tag - nur einzelne Stunden oder Minuten dieses Tages für die Fristberechnung entscheidend sein sollten.Paragraph 11, Absatz 4, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 normiert eine Fortlaufshemmung vergleiche zu diesem Begriff etwa das E vom 26. März 2007, 2006/01/0088). Nach der insoweit mit Paragraph 11, Absatz 4, leg cit vergleichbaren Regelung des Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz VStG sind die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, in die Zeiten der Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährung nicht einzurechnen. Zur Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Zeit, die nicht in die Strafbarkeitsverjährung einzurechnen ist, mit dem Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof beginnt und mit der Zustellung der Entscheidung endet vergleiche aus der stRsp etwa das E vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0342). Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 noch aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass nicht der gesamte letzte Tag des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle als "Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist" zu verstehen ist, sondern - je nach Zeitpunkt des Endes des Schlichtungsverfahrens an diesem Tag - nur einzelne Stunden oder Minuten dieses Tages für die Fristberechnung entscheidend sein sollten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040046.X01

Im RIS seit

07.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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