RS Vwgh 2010/2/24 2008/13/0228

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Veröffentlicht am 24.02.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §238 Abs1;
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/13/0227 E 24. Februar 2010

Rechtssatz

Die Haftung des Geschäftsführers knüpft zeitlich daran an, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären, womit sich die Frage ihrer späteren Einbringlichkeit nicht mehr stellt. Ein Verschulden am späteren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht Haftungsvoraussetzung ist (vgl. dazu etwa die Nachweise bei Ritz, BAO3, § 9 Tz 10).Die Haftung des Geschäftsführers knüpft zeitlich daran an, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären, womit sich die Frage ihrer späteren Einbringlichkeit nicht mehr stellt. Ein Verschulden am späteren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht Haftungsvoraussetzung ist vergleiche dazu etwa die Nachweise bei Ritz, BAO3, Paragraph 9, Tz 10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008130228.X01

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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