RS Vwgh 2010/2/24 2008/04/0239

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Veröffentlicht am 24.02.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Ein dem Antragsteller drohender Schaden im Sinn von § 320 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006 liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann (vgl. Thienel, aaO, Rz 7 zu § 320 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).Ein dem Antragsteller drohender Schaden im Sinn von Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann vergleiche Thienel, aaO, Rz 7 zu Paragraph 320 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040239.X03

Im RIS seit

07.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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