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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein dem Antragsteller drohender Schaden im Sinn von § 320 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006 liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann (vgl. Thienel, aaO, Rz 7 zu § 320 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).Ein dem Antragsteller drohender Schaden im Sinn von Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann vergleiche Thienel, aaO, Rz 7 zu Paragraph 320 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040239.X03Im RIS seit
07.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015