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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §320 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dadurch, dass die Antragslegitimation eines Unternehmers von der Behauptung eines Interesses an der Auftragsvergabe und einer Rechtsverletzung abhängt, werden "Popularanträge" ausgeschlossen. Zur Bejahung der Antragslegitimation ist allerdings nicht die endgültige Bejahung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich, sondern es reicht aus, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Aus dem Wortlaut des § 320 Abs. 1 BVergG 2006 im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den notwendigen Inhalt des Nachprüfungsantrages folgt ferner, dass antragslegitimiert nur jene Unternehmer sind, die den Auftrag erhalten wollen (vgl. zum Ganzen Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 5 f zu § 320 mwN).Dadurch, dass die Antragslegitimation eines Unternehmers von der Behauptung eines Interesses an der Auftragsvergabe und einer Rechtsverletzung abhängt, werden "Popularanträge" ausgeschlossen. Zur Bejahung der Antragslegitimation ist allerdings nicht die endgültige Bejahung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich, sondern es reicht aus, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Aus dem Wortlaut des Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den notwendigen Inhalt des Nachprüfungsantrages folgt ferner, dass antragslegitimiert nur jene Unternehmer sind, die den Auftrag erhalten wollen vergleiche zum Ganzen Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 5 f zu Paragraph 320, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040239.X01Im RIS seit
07.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015