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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Auffassung, es reiche bereits aus, dass es sich bei den strittigen Leistungen um einen "wesentlichen Leistungsteil zur Funktion der Anlage" handle, und daher der preisliche Aspekt - und die Frage des prozentuellen Anteils am Gesamtentgelt bzw. an der Angebotssumme - außer Betracht bleiben könne, ist durch § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht gedeckt. Diese Bestimmung spricht nämlich ausdrücklich (quantitativ) von "Leistungen anderer Gewerbe … in geringem Umfange" und stellt nicht (qualitativ) auf die Wesentlichkeit der Leistungen ab.Die Auffassung, es reiche bereits aus, dass es sich bei den strittigen Leistungen um einen "wesentlichen Leistungsteil zur Funktion der Anlage" handle, und daher der preisliche Aspekt - und die Frage des prozentuellen Anteils am Gesamtentgelt bzw. an der Angebotssumme - außer Betracht bleiben könne, ist durch Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht gedeckt. Diese Bestimmung spricht nämlich ausdrücklich (quantitativ) von "Leistungen anderer Gewerbe … in geringem Umfange" und stellt nicht (qualitativ) auf die Wesentlichkeit der Leistungen ab.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040148.X02Im RIS seit
04.04.2010Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010