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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Legt der zur Haftung herangezogene Vertreter eine konkrete Berechnung des Quotenschadens vor und ist die Berufungsbehörde der Meinung, Einzelheiten dieser Berechnung bedürften einer Änderung oder Ergänzung, um den Quotenschaden richtig zu berechnen, so steht es ihr nicht frei, den Vertreter so zu behandeln, als ob er den Nachweis gar nicht angetreten hätte. Es obliegt ihr in diesem Fall vielmehr, den Vertreter zu den notwendigen Präzisierungen aufzufordern (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2009, Zl. 2004/13/0067, und vom 25. November 2009, Zl. 2008/15/0263, jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht über das Maß des Möglichen und Zumutbaren hinaus überspannt werden dürfen, was in Fällen wie dem vorliegenden sowohl für die laufende Neuberechnung der Quote im Rahmen der Vertretungstätigkeit als auch für die Mitwirkung an ihrer nachträglichen Feststellung von Bedeutung sein und unter Umständen auch eine überschlägige Ermittlung der Quote erfordern kann. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörde nicht gehalten ist, im Wege einer Schätzung auf das Ausmaß der Ungleichbehandlung zu schließen, wenn dazu kein konkretes Vorbringen erstattet wird (vgl. im zuletzt genannten Sinn das zitierte Erkenntnis vom 25. November 2009).Legt der zur Haftung herangezogene Vertreter eine konkrete Berechnung des Quotenschadens vor und ist die Berufungsbehörde der Meinung, Einzelheiten dieser Berechnung bedürften einer Änderung oder Ergänzung, um den Quotenschaden richtig zu berechnen, so steht es ihr nicht frei, den Vertreter so zu behandeln, als ob er den Nachweis gar nicht angetreten hätte. Es obliegt ihr in diesem Fall vielmehr, den Vertreter zu den notwendigen Präzisierungen aufzufordern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2009, Zl. 2004/13/0067, und vom 25. November 2009, Zl. 2008/15/0263, jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht über das Maß des Möglichen und Zumutbaren hinaus überspannt werden dürfen, was in Fällen wie dem vorliegenden sowohl für die laufende Neuberechnung der Quote im Rahmen der Vertretungstätigkeit als auch für die Mitwirkung an ihrer nachträglichen Feststellung von Bedeutung sein und unter Umständen auch eine überschlägige Ermittlung der Quote erfordern kann. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörde nicht gehalten ist, im Wege einer Schätzung auf das Ausmaß der Ungleichbehandlung zu schließen, wenn dazu kein konkretes Vorbringen erstattet wird vergleiche im zuletzt genannten Sinn das zitierte Erkenntnis vom 25. November 2009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005130124.X01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010