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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Die Frage, ob dem gemäß § 20 BAO auszuübenden Ermessen unterliegende Eingriffe in die Rechtskraft unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit des hervorgekommenen Änderungsbedarfes zu unterbleiben haben, stellt sich auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Ansicht, das Gewicht eines Wiederaufnahmsgrundes, der sich auf mehrere Jahre auswirke, sei in der Regel nicht je Verfahren, sondern in seiner Gesamtheit zu beurteilen (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO3, § 303 Tz 41; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, Zl. 2006/15/0079) und steuerliche Auswirkungen in der Höhe von EUR 1.010,15 seien nicht geringfügig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2006/15/0257). Auch die Auswirkungen der rechtswidrigen Beurteilung, deren Beseitigung die Abgabepflichtige im vorliegenden Fall unter einem fristgerecht beantragt hat, müssen in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Der demnach maßgebliche Betrag von EUR 4.691,34 ist nicht geringfügig.Die Frage, ob dem gemäß Paragraph 20, BAO auszuübenden Ermessen unterliegende Eingriffe in die Rechtskraft unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit des hervorgekommenen Änderungsbedarfes zu unterbleiben haben, stellt sich auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Ansicht, das Gewicht eines Wiederaufnahmsgrundes, der sich auf mehrere Jahre auswirke, sei in der Regel nicht je Verfahren, sondern in seiner Gesamtheit zu beurteilen vergleiche die Nachweise bei Ritz, BAO3, Paragraph 303, Tz 41; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, Zl. 2006/15/0079) und steuerliche Auswirkungen in der Höhe von EUR 1.010,15 seien nicht geringfügig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2006/15/0257). Auch die Auswirkungen der rechtswidrigen Beurteilung, deren Beseitigung die Abgabepflichtige im vorliegenden Fall unter einem fristgerecht beantragt hat, müssen in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Der demnach maßgebliche Betrag von EUR 4.691,34 ist nicht geringfügig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005130015.X01Im RIS seit
29.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015