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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 1 GewO 1994 kommt es nicht auf das Vorliegen einer "höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls" bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 kommt es nicht auf das Vorliegen einer "höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls" bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005040250.X02Im RIS seit
31.03.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015