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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der im Hinblick auf die zu erstellende Prognose gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ausgeführt, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt sind (Hinweis E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288, mwH). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Nachsichtsverfahren.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der im Hinblick auf die zu erstellende Prognose gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ausgeführt, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind (Hinweis E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288, mwH). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Nachsichtsverfahren.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005040250.X01Im RIS seit
31.03.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015