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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §63 Abs1;Rechtssatz
§ 63 BVergG 2002 (Überschrift: "Arten und Mittel zur Sicherstellung") gibt in seinem Abs. 1 taxativ die zulässigen Arten der Sicherstellung vor (Vadium, Kaution, Deckungsrücklass, Haftungsrücklass). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung liegt allerdings die Wahl des Mittels zur Sicherstellung beim Verpflichteten (Bargeld oder Bareinlagen; Bankgarantien; Rücklassversicherungen). Die Auftraggeberin hat mit der in der Ausschreibung vorgeschriebenen Bankgarantie das Mittel zur Sicherstellung zwingend vorgegeben und damit gegen § 63 Abs. 2 BVergG 2002 verstoßen (siehe dazu Pachner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz, § 63 Rz 20).Paragraph 63, BVergG 2002 (Überschrift: "Arten und Mittel zur Sicherstellung") gibt in seinem Absatz eins, taxativ die zulässigen Arten der Sicherstellung vor (Vadium, Kaution, Deckungsrücklass, Haftungsrücklass). Nach Absatz 2, dieser Bestimmung liegt allerdings die Wahl des Mittels zur Sicherstellung beim Verpflichteten (Bargeld oder Bareinlagen; Bankgarantien; Rücklassversicherungen). Die Auftraggeberin hat mit der in der Ausschreibung vorgeschriebenen Bankgarantie das Mittel zur Sicherstellung zwingend vorgegeben und damit gegen Paragraph 63, Absatz 2, BVergG 2002 verstoßen (siehe dazu Pachner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz, Paragraph 63, Rz 20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005040187.X01Im RIS seit
16.04.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010